Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
 
 1.1 Für unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch künftige, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 1.2 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrecht erhalten, auch wenn uns Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers übermittelt werden und wir gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Auftraggebers liefern. Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese sind nicht zum Inkasso berechtigt.
 1.3 Für alle Werkverträge gelten die Bestimmungen der VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
 1.4 Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
 

§ 2 Angebot, Auftragsannahme und geliefertes Material / Vertragsschluss

 2.1 Unsere Darstellung von Leistungen und Waren in unseren Ausstellungsräumen, Prospekten oder im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage an uns zu stellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Ausführung oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
 2.2 Unsere Angebote sind unverbindlich.
 2.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.
 2.4. Nach Eingang der Anfrage wird diese geprüft; ggf. übersenden wir im Nachgang zur Anfrage unser Vertragsangebot an den Kunden. Wir sind zwei Wochen an unser Vertragsangebot gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
 2.5 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.
 2.6 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Auftraggeber zu stellendes Auftragsgut ist uns verarbeitungsfertig bereitzustellen. Produktionsunterlagen (z. B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.
 2.7 Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte Rohmaterialien auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, dass die Mängel offensichtlich waren.
 2.8 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Nachunternehmen anfertigen zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Im Verhältnis zu Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, haften wir für Schäden und Verluste, die bei Nachunternehmen auftreten, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Nachunternehmer. Transporte von und zu Nachunternehmen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.


 § 3 Preise 

 3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk; daneben wird die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
 3.2 Bemusterungen und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag, für die die Muster oder Vorarbeiten vorgesehen sind, nicht erteilt wird oder diese erst nach Vertragsschluss anzufertigen sind. Das gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Auftraggeber vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.
 3.3 Anfallende Stundenlohnarbeiten werden von uns in Höhe unserer üblichen Sätze berechnet.
 3.4 Bei vom Auftraggeber veranlassten Abweichungen vom Auftrag oder Ausführungsveränderungen und zusätzlichen Leistungen sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Schäden, die durch Fremdverschulden, Witterungseinflüsse, Feuer und sonstige Umstände zustande gekommen sind, wird nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt.
 3.5. Die angebotenen Positionen und Preise sind aufgrund der ständig schwankenden Rohstoffpreise nur 14 Tage nach dem Absenden des Angebots unsererseits gültig. Jedes Angebot ist zunächst unverbindlich bis beide Parteien ihre Zustimmung geäußert haben und auch eine Bestätigung schriftlich bzw. per Mail eingegangen ist und beide Parteien zugestimmt haben. Die Preise gelten ausschließlich bei Komplett-Abnahme und einmaliger Montage-Anreise.


 § 4 Gefahrtragung
 
 4.1 Ist nur die Lieferung geschuldet, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder durch uns an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, auch wenn unsere Preise frachtfrei, FOB oder CIF gestellt sind. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Auftraggebers geliefert. Dieser hat für eine sofortige Entladung zu sorgen.
 4.2 Ist die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc. oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die Gefahr für die gelieferten Gegenstände und/oder die erbrachten Montageleistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
 4.3 Liefer-/Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. §§ 361 BGB, 367 HGB bleiben unberührt. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten.
 4.4 Kann bei zugesagter Liefer-/Fertigstellungszeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden oder muss die Arbeit unterbrochen werden oder liegt eine sonstige von uns nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung unserer Leistung vor, so verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit.
 4.5 Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei unseren Nachunternehmern, oder bei von uns nicht verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen/-Ieistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
 4.6 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung/Leistung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung/Leistung erfolgt wäre. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit wir den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung unseres Betriebes bei uns aufbewahren können.


 § 5 Zahlungen
 
 5.1 Wir sind berechtigt, bei Abschluss der uns beauftragten Leistungen eine Auszahlung in Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Mit der Lieferung sind vom Auftraggeber mindestens 80 % der Auftragssumme zu zahlen. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet.
 5.2 Unsere Rechnungen sind nach Erhalt spätestens nach erfolgter bzw. zu Unrecht verweigerter Abnahme zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Verzug tritt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung und eingetretener Fälligkeit ein, bei Teil- oder Abschlagsrechnungen gemäß VOB innerhalb 18 Tagen.
 5.3 Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
 5.4 Bei Überschreitung der vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 5.5 Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.


 § 6 Eigentumsvorbehalt

 6.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 
 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 


 § 7 Gewährleistung 

 7.1 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 
 7.2 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. 
 7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 
 7.4 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 
 7.5 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Leistet der Unternehmer seinerseits an einen Kunden hat er dies bei Auftragserteilung anzugeben, so dass die gesetzlichen Regelung innerhalb der Lieferkette bestehen, anderenfalls wird vermutet, dass die Lieferung für den Gewerbebetrieb selbst erfolgt. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
 7.6 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 
 

 § 8 Lieferqualität
 
 8.1 Die Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen, Ausfall, Farbe bleiben 
 vorbehalten und geben keinen Grund zu Beanstandungen. 


 § 9 Beanstandungen, Mängelrügen und Haftung 

 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Bei Transportschäden sowie Verlust von Zubehörteilen muss sofort eine Tatbestandsaufnahme erfolgen. Art und Umfang der Beschädigungen müssen unverzüglich dem Absender gemeldet werden. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast, bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen gilt die gelieferte Ware als genehmigt. 
 

 Hinweis H.1.1: 
 Gemäß DIN 1946-6 ist für alle Neubauten, sowie Sanierungen ein Lüftungskonzept zu erstellen. Ein solches Konzept ist für die Planung von Neubauten immer erforderlich und bei Sanierungen, wenn mehr als 1/3 der vorhandenen Fensterflächen ausgetauscht und/oder mehr als 1/3 der Dachflächen neu abgedichtet werden. Die Erstellung eines Lüftungskonzeptes ist in unserem Angebot nicht enthalten und kann nicht von uns erstellt werden. Es ist durch Fachleute wie Architekten oder Energieberater zu erstellen. Bei der Planung und Durchführung entsprechender Maßnahmen bitten wir dies zu berücksichtigen. Wir als Ihr Ansprechpartner in Sachen Fenster haben eine Hinweispflicht, welche wir hiermit erfüllen. Sollten Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie und gerne darauf an!

 Hinweis H.1.2: 
 Eventuell montagetechnisch erforderliche Gerüststellungen, Kran-Arbeiten, Hub-Steiger-Arbeiten, etc. sind nicht im Angebotspreis enthalten und müssen nachträglich nach Leistungsumfang durch die Firma Quimbus berechnet werden oder nach Absprache bauseits gestellt werden.

 Hinweis H.1.3:
 Das Angebot beinhaltet eine einmalige An- und Abfahrt zur Baustelle. Bauseitig verursachte Verzögerungen und dadurch verursachte zusätzliche Anfahrten und verlängerte Montagezeit werden gesondert berechnet.
 
 Hinweis H.1.4:
 Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie kann es aufgrund von innerbetrieblichen Schwierigkeiten und Problemen Vor-Lieferanten zu erheblichen Lieferverzögerungen kommen. Hierfür können wir keine Verantwortung übernehmen. 
 
 Hinweis H.1.5:
 An unser Angebot halten wir uns aufgrund der ständig schwankenden Rohstoffpreise 2 Wochen gebunden. Die Preise gelten ausschließlich bei Komplett-Abnahme.

Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

Datum der letzten Aktualisierung 01/22.